Fluchtwege in Tiefgaragen müssen immer frei zugänglich sein!

Leider fällt uns bei zahlreichen Brandschutzbegehungen im Zuge der sog. Feuerbeschau aber auch bei vielen Einsätzen immer wieder auf, dass notwendige Flucht- und Rettungswege in Tiefgaragen bzw. auch in allen Anderen öffentlichen Bereichen  nicht frei zugänglich sind.

Häufig sind Türen, die als Fluchtwege laut Genehmigungsbescheid und Bauordnung gefordert und ausgewiesen sind, entweder nicht korrekt beschildert oder noch schlimmer, die Türen  sind gar versperrt!

Hier die ganz deutliche Rechtslage:

Flucht- und Notausgangstüren jeglicher Einbauart müssen jederzeit und ohne einen Schlüssel zu öffnen sein!

Sollten Fluchttüren aus der Tiefgarage bzw. Garage direkt in einen Wohnbereich / Wohngebäude führen ist die sichere, dauerhafte und schlüsselfreie Nutzung der Fluchtwegstüren die direkt aus der Garage führen in jedem Fall höher anzusehen, als der Schutz vor Zugang für Dritte. Hierbei ist es lebenswichtig,  dass sich rettenden Personen zumindest in einen anderen sicheren und rauchfreien Bauabschnitt flüchten können.

Sie sollten bedenken, dass sich in der Tiefgarage jederzeit auch andere berechtigte Personen ohne Schlüsselgewalt ( ggf. auch vergessene Schlüssel )befinden können, die im Notfall die vorhandenen Fluchtwege auch sicher nutzen müssen. Im Notfall ist das Öffnen einer Türe mittels Schlüssel sehr zeitintensiv, sehr umständlich also schlicht unmöglich (behinderte Sicht und massive Atemgifte durch Rauch) !

In diesem Zuge weisen wir auch darauf hin, dass die Schleusentüren aus den Garagen in die Wohnbereiche häufig nicht rauchdicht abschließen oder dauerhaft aufgekeilt oder defekt sind.

Dieses Schreiben richtet sich allgemein und ungesehen der aktuellen Umstände in Ihren Objekten an alle Bewohner und Hausverwaltungen von Königsbrunner Tiefgaragen ( bzw. allen anderen Objekten in anderen Kommunen).
Wir bitten  Sie, in allen ihren Objekten mit Garagen bzw. Tiefgaragen zu überprüfen,  ob es  Mängel bei der sicheren Nutzung der Fluchtwege sowie bei der Beschilderung gibt.

Andernfalls müssten Sie diese  vorschriftsmäßig einrichten. Die Verantwortlichkeit liegt hier grundsätzlich persönlich beim Betreiber bzw. der Hausverwaltung  der Tiefgarage. Dieser ist rechtlich auch für evtl. Konsequenzen verantwortlich.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe bei der Sicherstellung der Fluchtwegssicherheit Ihrer Bewohner.

 

(siehe dazu auch vgl. Urteil vom LG Frankfurt a. M.  Az.: 2-13 S 127/12)

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